Blauzungenkrankheit: Wichtige Infos in Zusammenhang mit der Bio-Tierhaltung bzw. dem Handel mit Biotieren

Seit Ende Juli 2024 berichten Länder im Nordwesten Mitteleuropas (NL, BE, DE) über einen starken Anstieg an Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit mit dem Serotyp 3. Mittlerweile hat sich die Viruserkrankung auf weitere Gebiete Richtung Südwesten ausgebreitet.

Aktuell sind Ausbrüche in Vorarlberg und der Steiermark bestätigt. Daher setzt ganz Österreich den Status „frei von Blauzungenkrankheit“ aus, und das gesamte Bundesgebiet wird als „Blauzungenzone“ ausgewiesen. Dadurch sind für den innergemeinschaftliche Handel (Handel zwischen EU Mitgliedsstaaten) zusätzliche Bestimmungen einzuhalten. Österreich hatte den Status “seuchenfrei” seit dem 15.04.2021.

Durch die Blauzungenkrankheit ergeben sich für die Biotierhaltung bzw. beim Handel von Tieren zusätzliche Anforderungen bzw. Fragestellungen:

  • Kann die Krankheit von betriebsfremden Personen (zB. dem Bio-Inspekteur) übertragen werden?

Das Virus wird hauptsächlich durch infizierte Stechmücken übertragen, deshalb sind bei der Bio-Inspektion keine zusätzlichen Vorkehrungsmaßnahmen wie beispielsweise das Tragen einer Schutzausrüstung notwendig. Für den Menschen besteht keine Infektionsgefahr.

  • Was muss beim Verkauf von Tieren beachtet werden?

Innerhalb Österreichs können Tiere aus nicht gesperrten Betrieben ohne weitere Einschränkungen verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen.

Im Ausbruchsfall ist eine Verbringung von gefährdeten Tierarten weiterhin möglich. In solchen Fällen gibt es aber spezielle Anforderungen wie beispielsweise das Vorliegen einer PCR-Untersuchung der Tiere mit negativem Befund und eine Behandlung mit Insektiziden/Repellentien vor der Verbringung.

Beim Verkauf in Länder der EU mit dem Status „frei von Blauzungenkrankheit“ müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung zu verhindern. Dabei handelt es sich hier unter anderem um die rechtzeitige Durchführung von Behandlungen mit Insektiziden/Repellentien, Laboruntersuchungen mit negativem Befund und die Freiheit von klinischen Anzeichen der Krankheit.

  • Was ist bei der Behandlung mit Insektiziden/Repellentien zu beachten?

Die eingesetzten Mittel (meist Pour on Präparate) haben eine Wartezeit, diese muss wie beim Einsatz von allen anderen Tierarzneimitteln eingehalten werden (bei Biotieren doppelte Wartezeit)!  Ist keine Wartezeit angegeben, muss bei Biotieren eine Wartezeit von 48 Stunden eingehalten werden.

Werden Tiere, die nicht zur Schlachtung gehen, vor Ablauf der gesetzlichen oder doppelten Wartezeit verkauft, muss dies eindeutig auf den Begleitpapieren angeführt werden!

  • Gibt es Ausnahmen für die Weidehaltung von Biotieren, um eine Ausbreitung einzuschränken?

Aktuell gibt es keine Ausnahmen für die Weidehaltung, die Vorgaben zur Weidehaltung im Biobereich bleiben wie gehabt.

  • Weitere fachliche Infos zur Blauzungenkrankheit bzw. FAQs dazu sind auf folgenden Internetseiten verfügbar:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Link 
Landwirtschaftskammer Österreich: Link