Grundfutterzukauf aufgrund der Trockenheit
Übersicht über die aktuellen Ausnahmeregelungen für Bio-Betriebe (Stand 25.08.2026)
Die anhaltende Trockenheit führt in vielen Regionen zu erheblichen Ertragseinbußen beim Grundfutter. Sowohl im gesetzlichen Biobereich (EU-Bioverordnung) als auch bei den Bio-Verbands- bzw. Handelsstandards gibt es Festlegungen, welche Ausnahmen in Anspruch genommen werden können.
Wichtig vor jedem Zukauf: Neben den gesetzlichen Bio-Vorgaben gelten häufig zusätzliche Anforderungen von Verbänden oder Handelsstandards, die teilweise deutlich strengere Regelungen vorsehen. Deshalb vor einem Zukauf unbedingt prüfen, welche Standards für den Betrieb relevant sind!
EU-Bioverordnung 2018/848
Die Ausnahmen bzw. die Festlegungen dazu werden von der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland festgelegt.
Salzburg:
- Aktuell kann keine Ausnahme in Anspruch genommen werden, es können auch keine einzelbetrieblichen Anträge genehmigt werden. Deshalb ist derzeit kein konventioneller Futterzukauf möglich.
Oberösterreich
- Für Bio-Betriebe mit Raufutterverzehrern wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) genehmigt.
- Gültigkeit: 03.08.2026 bis 01.06.2027.
- Erlaubt sind Grundfutter von Dauerwiesen und Ackerfutterflächen sowie Futterstroh
Silomais frisch, siliert oder getrocknet – erlaubt ab 18.08.2026. - Voraussetzungen:
- Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf.
- Geschäftszahl des Verwaltungsaktes für die VIS – Meldung: ESV-2016-101088/485
- Der Zukauf muss dokumentiert werden, sämtliche Zukaufsbelege müssen aufliegen.
- Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf.
Niederösterreich
- Für betroffene Bio-Tierhaltungsbetriebe wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) genehmigt.
- Gültigkeit: 07.08.2026 bis 01.06.2027 im gesamten Bundesland Niederösterreich
- Erlaubte Futtermittel:
- Heu
- (Klee-)Grassilage
- Klee- und Luzernepellets
- Futterstroh
- Ganzpflanzensilagen aus Getreide-Leguminosengemengen
- Grundfutter von Weideflächen
- Silomais frisch, siliert oder getrocknet – erlaubt ab 12.08.2026
- Voraussetzungen:
- Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
- Geschäftszahl des Verwaltungsaktes für die VIS – Meldung: LF5-BIO-1333/909-2026
- Nachweis fehlender Bio-Futterverfügbarkeit muss vorliegen
- Der Zukauf muss dokumentiert werden, sämtliche Zukaufsbelege müssen aufliegen.
- Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
Steiermark
- Zukauf von konventionellem Grundfutter nur nach einzelbetrieblicher Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.
- Zuständige Behörde:
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Lebensmittelaufsicht
Friedrichgasse 9
8010 Graz
Tel: +43 316 877 3541
E-Mail: lebensmittelaufsicht@stmk.gv.at
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung
- Zuständige Behörde:
Vorarlberg
- Zukauf von konventionellem Grundfutter nur nach einzelbetrieblicher Genehmigung durch die zuständige Behörde.
- Zuständige Behörde:
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abt. IVb Gesundheit und Sport
Römerstraße 15
6901 Bregenz
Tel: +43 5574 511 24205
E-Mail: IVb@vorarlberg.at
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Zuständige Behörde:
Kärnten
- Für betroffene Bio-Tierhaltungsbetriebe wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) erlaubt.
- Gültigkeit: 13.08.2026 bis 01.06.2027 im gesamten Bundesland Kärnten
- Erlaubte Futtermittel:
- Heu
- (Klee-)Grassilage
- Klee- und Luzernepellets
- Futterstroh
- Ganzpflanzensilagen aus Getreide-Leguminosengemengen
- Silomais
- Voraussetzungen:
- Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
- Geschäftszahl des Verwaltungsaktes für die VIS – Meldung: 05-BIO-103719/2026-12
- Nachweis fehlender Bio-Futterverfügbarkeit muss vorliegen
- Aufzeichnungen über die zugekauften und verwendeten nichtbiologischen Futtermittel sind zu führen und aufzubewahren.
- Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
Burgenland
- Zukauf von konventionellem Grundfutter nur nach einzelbetrieblicher Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.
- Zuständige Behörde:
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abt. 10 – Gesundheit, Hauptreferat Gesundheitswesen, Referat Lebensmittelaufsicht
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Tel: +43 57 600 DW 2693 bzw. 2231
E-Mail: post.a10-lma@bgld.gv.at
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Zuständige Behörde:
Tirol
- Für betroffene Bio-Tierhaltungsbetriebe wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) erlaubt.
- Gültigkeit: 19.08.2026 bis 01.06.2027 im gesamten Bundesland Tirol
- Erlaubte Futtermittel:
- Heu
- Gras- und Feldfuttersilagen
- Heulage
- Futterstroh
- sonstige pflanzliche Futtermittel mit vergleichbarer Futterwirkung und einem für Grundfuttermittel typischen Rohfasergehalt, sofern die der Deckung des Grundfutterbedarfs dienen
- Silomais – ausschließlich im Bezirk Lienz zulässig!
- Der Zukauf und die Verwendung von nichtbiologischen Kraftfuttermitteln, Getreide, Eiweißfuttermitteln oder Mischfuttermitteln ist nicht zulässig.
- Voraussetzungen:
- Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
- Aufzeichnungen über die zugekauften und verwendeten nichtbiologischen Futtermittel sind zu führen und aufzubewahren.
- Link zum Verordnungsblatt für Tirol: https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Vbl/VBL_TI_LH_20260818_80/VBL_TI_LH_20260818_80.html
Privatrechtliche Bio-Standards
Bio Austria
Oberste Priorität hat weiterhin die Versorgung der BIO AUSTRIA Tiere mit Bio-Futtermitteln.
BIO AUSTRIA setzt bei der Futterversorgung daher auf folgenden Stufenplan:
- Inländisches Bio-Grundfutter einschließlich Bio-Maissilage hat weiterhin Vorrang. Die Landesverbände unterstützen durch Vermittlung von Bio-Futter.
- Bio-Grundfutter aus Nachbarländern kann bei Bedarf eingesetzt werden. Dafür ist derzeit kein Import- bzw. Zulassungsantrag erforderlich.
- Anpassung des Bio-Kraftfutteranteils: Der in der BIO AUSTRIA Rinderfütterung zulässige Anteil an Bio-Kraftfutter an der Gesamtjahres-Trockenmasseaufnahme wird zeitlich befristet von maximal 15 % auf maximal 20 % erhöht.
- Erst wenn diese drei Möglichkeiten ausgeschöpft sind und kein ausreichendes Bio-Grundfutter verfügbar ist, kann im Rahmen einer von der Landesbehörde ausgesprochenen Ausnahmeregelung Grundfutter konventioneller Herkunft eingesetzt werden.
- Erlaubte Futtermittel
- Heu, Gras und Grassilage von Dauergrünland
- Feldfutter und Futterleguminosen (inkl. Begrünungen und Zwischenfrüchten)
- Ackerkulturen, bei denen die gesamte Pflanze geerntet wird, einschließlich Maissilage
- Beweidung konventioneller Flächen
- Futterstroh
- Erlaubte Futtermittel
- Gültigkeit: bis 31.05.2027
- Weitere Infos dazu sind unter folgendem Link verfügbar:
Naturland
- Naturland orientiert sich an den jeweiligen behördlichen Vorgaben der Bundesländer.
- Erlaubte Futtermittel:
- Grünland
- Klee- bzw. Luzernegras
- Futter aus Zwischenfruchtaufwüchsen
- Konventioneller Silomais ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Bei Zukauf von Biofuttermitteln aus dem Ausland, welches nicht Naturland-zertifiziert ist, muss ein Beleg (Antrag) beim Naturland-Berater gestellt werden.
Ja! Natürlich
- Kein Zukauf und keine Verfütterung von konventionellem Futter erlaubt, selbst wenn behördliche Ausnahmeregelungen dies zulassen würden.
- Gültigkeit: Befristet bis zum Beginn der nächsten Vegetationsperiode, spätestens 31.03.2027.
- Die folgenden Maßnahmen müssen nacheinander geprüft werden. Erst wenn eine Maßnahme nachweislich nicht ausreicht, darf die nächste genutzt werden:
- Umstellerfutter aus dem 1. Umstellungsjahr
- Nutzung von Grundfutter von Flächen im ersten Umstellungsjahr möglich.
- Gilt für Futter von eigenen sowie fremden österreichische Umstellungsflächen.
- Zukauf von österreichischem Bio-Grundfutter
- Vorrangig sollen verfügbare Bio-Grundfuttermittel aus Österreich (z. B. Luzerneheu) genutzt werden.
- Transporte müssen gebündelt über die jeweiligen Aufbringerorganisation erfolgen
- Zukauf von Bio-Grundfutter aus angrenzenden Nachbarländern
- Nur aus direkt an Österreich angrenzenden Ländern zulässig.
- Für sämtliches nicht österreichisches Grundfutter sind ein gültiger Bio-Nachweis sowie die vollständigen Angaben zum liefernden Betrieb bzw. Händler mit einem Formular an die jeweilige Erzeugergemeinschaft zu übermitteln sowie bei der Ja! Natürlich-Kontrolle vorzulegen.
- Kein indirekter Bezug aus weiter entfernten Ländern über Händler in Nachbarstaaten.
Zurück zum Ursprung (Prüf Nach!)
- Die bisherige Vorgabe, mindestens 75 % der Futtermittel vom eigenen Betrieb zu beziehen, wird vorübergehend ausgesetzt.
- Höherer Kraftfutteranteil möglich – der zulässige Kraftfutteranteil in der Milchkuh-Ration wird befristet von bisher 15 % auf 20 % erhöht.
- Bio-Silomais (Ganzpflanzensilage) wird als Grund- bzw. Raufutter anerkannt. Für Heumilchbetriebe ist diese Regelung jedoch nicht relevant.
- Es kann Futter von betriebseigenen als auch von betriebsfremden österreichischen Umstellungsflächen eingesetzt werden.
- Bio-Grundfutter aus Nachbarländern
Sind alle alternativen Beschaffungsmöglichkeiten ausgeschöpft und stehen in Österreich keine ausreichenden Mengen an Bio-Grundfutter zur Verfügung, kann unter bestimmten Voraussetzungen zertifiziertes Bio-Grundfutter aus angrenzenden Nachbarländern zugekauft werden.
Zulässig sind:- Heu
- Luzerne
- Grassilage
Nicht zulässig ist Maissilage.
Für sämtliches importiertes Grundfutter müssen ein gültiger Bio-Nachweis sowie die erforderlichen Angaben zum Lieferbetrieb bzw. Händler dokumentiert, an den jeweiligen Bündler übermittelt und bei der PrüfNach!-Kontrolle vorgelegt werden.
- Konventionelles Grundfutter für Jungvieh und Nachzucht
Nach behördlicher Freigabe im jeweiligen Bundesland und nach vorheriger VIS-Meldung ist auch der Zukauf von konventionellem österreichischem Grundfutter möglich.
Dabei gilt:
-
- Verfütterung ausschließlich an nicht milchgebende Tiere (z. B. Jungvieh und Nachzucht)
- Keine Ausnahme für den Zukauf von konventioneller Mais-Silage

