Grundfutterzukauf aufgrund der Trockenheit
Übersicht über die aktuellen Ausnahmeregelungen für Bio-Betriebe (Stand 14.08.2026)
Die anhaltende Trockenheit führt in vielen Regionen zu erheblichen Ertragseinbußen beim Grundfutter. Sowohl im gesetzlichen Biobereich (EU-Bioverordnung) als auch bei den Bio-Verbands- bzw. Handelsstandards gibt es Festlegungen, welche Ausnahmen in Anspruch genommen werden können.
Wichtig vor jedem Zukauf: Neben den gesetzlichen Bio-Vorgaben gelten häufig zusätzliche Anforderungen von Verbänden oder Handelsstandards, die teilweise deutlich strengere Regelungen vorsehen. Deshalb vor einem Zukauf unbedingt prüfen, welche Standards für den Betrieb relevant sind!
EU-Bioverordnung 2018/848
Die Ausnahmen bzw. die Festlegungen dazu werden von der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland festgelegt.
Salzburg:
- Aktuell kann keine Ausnahme in Anspruch genommen werden. Deshalb ist derzeit kein konventioneller Futterzukauf möglich.
Oberösterreich
- Für Bio-Betriebe mit Raufutterverzehrern wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) genehmigt.
- Gültigkeit: 03.08.2026 bis 01.06.2027.
- Erlaubt sind Grundfutter von Dauerwiesen und Ackerfutterflächen sowie Futterstroh, Mais ist ausgeschlossen.
- Voraussetzungen:
- Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf.
- Geschäftszahl des Verwaltungsaktes für die VIS – Meldung: ESV-2016-101088/485
- Der Zukauf muss dokumentiert werden, sämtliche Zukaufsbelege müssen aufliegen.
- Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf.
Niederösterreich
- Für betroffene Bio-Tierhaltungsbetriebe wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) genehmigt.
- Gültigkeit: 07.08.2026 bis 01.06.2027 im gesamten Bundesland Niederösterreich
- Erlaubte Futtermittel:
- Heu
- (Klee-)Grassilage
- Klee- und Luzernepellets
- Futterstroh
- Ganzpflanzensilagen aus Getreide-Leguminosengemengen
- Grundfutter von Weideflächen
- Silomais frisch, siliert oder getrocknet – gültig ab 12.08.2026
- Voraussetzungen:
- Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
- Geschäftszahl des Verwaltungsaktes für die VIS – Meldung: LF5-BIO-1333/909-2026
- Nachweis fehlender Bio-Futterverfügbarkeit muss vorliegen
- Der Zukauf muss dokumentiert werden, sämtliche Zukaufsbelege müssen aufliegen.
- Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
Steiermark
- Zukauf von konventionellem Grundgutter nur nach einzelbetrieblicher Genehmigung durch die zuständige Behörde (Lebensmittelaufsicht Steiermark) möglich.
Kärnten
- Für betroffene Bio-Tierhaltungsbetriebe wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) erlaubt.
- Gültigkeit: 13.08.2026 bis 01.06.2027 im gesamten Bundesland Kärnten
- Erlaubte Futtermittel:
- Heu
- (Klee-)Grassilage
- Klee- und Luzernepellets
- Futterstroh
- Ganzpflanzensilagen aus Getreide-Leguminosengemengen
- Silomais
- Voraussetzungen:
- Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
- Geschäftszahl des Verwaltungsaktes für die VIS – Meldung: 05-BIO-103719/2026-12
- Nachweis fehlender Bio-Futterverfügbarkeit muss vorliegen
- Aufzeichnungen über die zugekauften und verwendeten nichtbiologischen Futtermittel sind zu führen und aufzubewahren.
- Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland
- Aktuell noch keine Ausnahme.
Privatrechtliche Bio-Standards
Bio Austria
- Zukauf von konventionellem Grundfutter ist im Fall einer behördlichen Freigabe möglich.
- Bei Zukauf aus Nachbarländern ist kein Import- bzw. Zulassungsantrag bei BIO AUSTRIA erforderlich.
- Gültigkeit: bis 31.05.2027
- Anpassung des Bio-Kraftfutteranteils
- Der zulässige Anteil an Bio-Kraftfutter an der Gesamtjahres-Trockenmasseaufnahme wird zeitlich befristet von maximal 15% auf maximal 20% erhöht.
- Erlaubte Futtermittel
- Heu, Gras und Grassilage von Dauergrünland
- Feldfutter und Futterleguminosen (inkl. Begrünungen und Zwischenfrüchten)
- Ackerkulturen, bei denen die gesamte Pflanze geerntet wird
- Beweidung konventioneller Flächen
- Futterstroh
- Maissilage nicht zulässig!
- Weitere Infos dazu sind unter folgendem Link verfügbar:
Naturland
- Naturland orientiert sich an den jeweiligen behördlichen Vorgaben der Bundesländer.
- Erlaubte Futtermittel:
- Grünland
- Klee- bzw. Luzernegras
- Futter aus Zwischenfruchtaufwüchsen
- Konventioneller Silomais ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Bei Zukauf von Biofuttermitteln aus dem Ausland, welches nicht Naturland-zertifiziert ist, muss ein Beleg (Antrag) beim Naturland-Berater gestellt werden.
Ja! Natürlich
- Kein Zukauf und keine Verfütterung von konventionellem Futter erlaubt, selbst wenn behördliche Ausnahmeregelungen dies zulassen würden.
- Gültigkeit: Befristet bis zum Beginn der nächsten Vegetationsperiode, spätestens 31.03.2027.
- Die folgenden Maßnahmen müssen nacheinander geprüft werden. Erst wenn eine Maßnahme nachweislich nicht ausreicht, darf die nächste genutzt werden:
- Umstellerfutter aus dem 1. Umstellungsjahr
- Nutzung von Grundfutter von Flächen im ersten Umstellungsjahr möglich.
- Gilt für Futter von eigenen sowie fremden österreichische Umstellungsflächen.
- Zukauf von österreichischem Bio-Grundfutter
- Vorrangig sollen verfügbare Bio-Grundfuttermittel aus Österreich (z. B. Luzerneheu) genutzt werden.
- Transporte müssen gebündelt über die jeweiligen Aufbringerorganisation erfolgen
- Zukauf von Bio-Grundfutter aus angrenzenden Nachbarländern
- Nur aus direkt an Österreich angrenzenden Ländern zulässig.
- Für sämtliches nicht österreichisches Grundfutter sind ein gültiger Bio-Nachweis sowie die vollständigen Angaben zum liefernden Betrieb bzw. Händler mit einem Formular an die jeweilige Erzeugergemeinschaft zu übermitteln sowie bei der Ja! Natürlich-Kontrolle vorzulegen.
- Kein indirekter Bezug aus weiter entfernten Ländern über Händler in Nachbarstaaten.
Zurück zum Ursprung (Prüf Nach!)
- Die bisherige Vorgabe, mindestens 75 % der Futtermittel vom eigenen Betrieb zu beziehen, wird vorübergehend ausgesetzt.
- Höherer Kraftfutteranteil möglich – der zulässige Kraftfutteranteil in der Milchkuh-Ration wird befristet von bisher 15 % auf 20 % erhöht.
- Bio-Silomais (Ganzpflanzensilage) wird als Grund- bzw. Raufutter anerkannt. Für Heumilchbetriebe ist diese Regelung jedoch nicht relevant.
- Es kann Futter von betriebseigenen als auch von betriebsfremden österreichischen Umstellungsflächen eingesetzt werden.
- Bio-Grundfutter aus Nachbarländern
Sind alle alternativen Beschaffungsmöglichkeiten ausgeschöpft und stehen in Österreich keine ausreichenden Mengen an Bio-Grundfutter zur Verfügung, kann unter bestimmten Voraussetzungen zertifiziertes Bio-Grundfutter aus angrenzenden Nachbarländern zugekauft werden.
Zulässig sind:- Heu
- Luzerne
- Grassilage
Nicht zulässig ist Maissilage.
Für sämtliches importiertes Grundfutter müssen ein gültiger Bio-Nachweis sowie die erforderlichen Angaben zum Lieferbetrieb bzw. Händler dokumentiert, an den jeweiligen Bündler übermittelt und bei der PrüfNach!-Kontrolle vorgelegt werden.
- Konventionelles Grundfutter für Jungvieh und Nachzucht
Nach behördlicher Freigabe im jeweiligen Bundesland und nach vorheriger VIS-Meldung ist auch der Zukauf von konventionellem österreichischem Grundfutter möglich.
Dabei gilt:
-
- Verfütterung ausschließlich an nicht milchgebende Tiere (z. B. Jungvieh und Nachzucht)
- Keine Ausnahme für den Zukauf von konventioneller Mais-Silage
