Grundfutterzukauf aufgrund der Trockenheit

Übersicht über die aktuellen Ausnahmeregelungen für Bio-Betriebe (Stand 14.08.2026)

Die anhaltende Trockenheit führt in vielen Regionen zu erheblichen Ertragseinbußen beim Grundfutter. Sowohl im gesetzlichen Biobereich (EU-Bioverordnung) als auch bei den Bio-Verbands- bzw. Handelsstandards gibt es Festlegungen, welche Ausnahmen in Anspruch genommen werden können.

Wichtig  vor jedem Zukauf: Neben den gesetzlichen Bio-Vorgaben gelten häufig zusätzliche Anforderungen von Verbänden oder Handelsstandards, die teilweise deutlich strengere Regelungen vorsehen. Deshalb vor einem Zukauf unbedingt prüfen, welche Standards für den Betrieb relevant sind!

EU-Bioverordnung 2018/848

Die Ausnahmen bzw. die Festlegungen dazu werden von der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland festgelegt.

Salzburg:

  • Aktuell kann keine Ausnahme in Anspruch genommen werden. Deshalb ist derzeit kein konventioneller Futterzukauf möglich.

Oberösterreich

  • Für Bio-Betriebe mit Raufutterverzehrern wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) genehmigt.
  • Gültigkeit: 03.08.2026 bis 01.06.2027.
  • Erlaubt sind Grundfutter von Dauerwiesen und Ackerfutterflächen sowie Futterstroh, Mais ist ausgeschlossen.
  • Voraussetzungen:
    • Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf.
      • Geschäftszahl des Verwaltungsaktes für die VIS – Meldung: ESV-2016-101088/485
    • Der Zukauf muss dokumentiert werden, sämtliche Zukaufsbelege müssen aufliegen.

Niederösterreich

  • Für betroffene Bio-Tierhaltungsbetriebe wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) genehmigt.
  • Gültigkeit: 07.08.2026 bis 01.06.2027 im gesamten Bundesland Niederösterreich
  • Erlaubte Futtermittel:
    • Heu
    • (Klee-)Grassilage
    • Klee- und Luzernepellets
    • Futterstroh
    • Ganzpflanzensilagen aus Getreide-Leguminosengemengen
    • Grundfutter von Weideflächen
    • Silomais frisch, siliert oder getrocknet – gültig ab 12.08.2026
  • Voraussetzungen:
    • Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
      • Geschäftszahl des Verwaltungsaktes für die VIS – Meldung: LF5-BIO-1333/909-2026
    • Nachweis fehlender Bio-Futterverfügbarkeit muss vorliegen
    • Der Zukauf muss dokumentiert werden, sämtliche Zukaufsbelege müssen aufliegen.

Steiermark

  • Zukauf von konventionellem Grundgutter nur nach einzelbetrieblicher Genehmigung durch die zuständige Behörde (Lebensmittelaufsicht Steiermark) möglich.

Kärnten

  • Für betroffene Bio-Tierhaltungsbetriebe wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) erlaubt.
  • Gültigkeit: 13.08.2026 bis 01.06.2027 im gesamten Bundesland Kärnten
  • Erlaubte Futtermittel:
    • Heu
    • (Klee-)Grassilage
    • Klee- und Luzernepellets
    • Futterstroh
    • Ganzpflanzensilagen aus Getreide-Leguminosengemengen
    • Silomais
  • Voraussetzungen:
    • Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
      • Geschäftszahl des Verwaltungsaktes für die VIS – Meldung: 05-BIO-103719/2026-12
    • Nachweis fehlender Bio-Futterverfügbarkeit muss vorliegen
    • Aufzeichnungen über die zugekauften und verwendeten nichtbiologischen Futtermittel sind zu führen und aufzubewahren.

Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland

  • Aktuell noch keine Ausnahme.

Privatrechtliche Bio-Standards

Bio Austria

  • Zukauf von konventionellem Grundfutter ist im Fall einer behördlichen Freigabe möglich.
    • Bei Zukauf aus Nachbarländern ist kein Import- bzw. Zulassungsantrag bei BIO AUSTRIA erforderlich.
  • Gültigkeit: bis 31.05.2027
  • Anpassung des Bio-Kraftfutteranteils
    • Der zulässige Anteil an Bio-Kraftfutter an der Gesamtjahres-Trockenmasseaufnahme wird zeitlich befristet von maximal 15% auf maximal 20% erhöht.
  • Erlaubte Futtermittel
    • Heu, Gras und Grassilage von Dauergrünland
    • Feldfutter und Futterleguminosen (inkl. Begrünungen und Zwischenfrüchten)
    • Ackerkulturen, bei denen die gesamte Pflanze geerntet wird
    • Beweidung konventioneller Flächen
    • Futterstroh
    • Maissilage nicht zulässig!
  • Weitere Infos dazu sind unter folgendem Link verfügbar:

Naturland

  • Naturland orientiert sich an den jeweiligen behördlichen Vorgaben der Bundesländer.
  • Erlaubte Futtermittel:
    • Grünland
    • Klee- bzw. Luzernegras
    • Futter aus Zwischenfruchtaufwüchsen
    • Konventioneller Silomais ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Bei Zukauf von Biofuttermitteln aus dem Ausland, welches nicht Naturland-zertifiziert ist, muss ein Beleg (Antrag) beim Naturland-Berater gestellt werden.

Ja! Natürlich

  • Kein Zukauf und keine Verfütterung von konventionellem Futter erlaubt, selbst wenn behördliche Ausnahmeregelungen dies zulassen würden.
  • Gültigkeit: Befristet bis zum Beginn der nächsten Vegetationsperiode, spätestens 31.03.2027.
  • Die folgenden Maßnahmen müssen nacheinander geprüft werden. Erst wenn eine Maßnahme nachweislich nicht ausreicht, darf die nächste genutzt werden:
  1. Umstellerfutter aus dem 1. Umstellungsjahr
    • Nutzung von Grundfutter von Flächen im ersten Umstellungsjahr möglich.
    • Gilt für Futter von eigenen sowie fremden österreichische Umstellungsflächen.
  2. Zukauf von österreichischem Bio-Grundfutter
    • Vorrangig sollen verfügbare Bio-Grundfuttermittel aus Österreich (z. B. Luzerneheu) genutzt werden.
    • Transporte müssen gebündelt über die jeweiligen Aufbringerorganisation erfolgen
  3. Zukauf von Bio-Grundfutter aus angrenzenden Nachbarländern
    • Nur aus direkt an Österreich angrenzenden Ländern zulässig.
    • Für sämtliches nicht österreichisches Grundfutter sind ein gültiger Bio-Nachweis sowie die vollständigen Angaben zum liefernden Betrieb bzw. Händler mit einem Formular an die jeweilige Erzeugergemeinschaft zu übermitteln sowie bei der Ja! Natürlich-Kontrolle vorzulegen.
    • Kein indirekter Bezug aus weiter entfernten Ländern über Händler in Nachbarstaaten.

Zurück zum Ursprung (Prüf Nach!)

  • Die bisherige Vorgabe, mindestens 75 % der Futtermittel vom eigenen Betrieb zu beziehen, wird vorübergehend ausgesetzt.
  • Höherer Kraftfutteranteil möglich – der zulässige Kraftfutteranteil in der Milchkuh-Ration wird befristet von bisher 15 % auf 20 % erhöht.
  • Bio-Silomais (Ganzpflanzensilage) wird als Grund- bzw. Raufutter anerkannt. Für Heumilchbetriebe ist diese Regelung jedoch nicht relevant.
  • Es kann Futter von betriebseigenen als auch von betriebsfremden österreichischen Umstellungsflächen eingesetzt werden.
  • Bio-Grundfutter aus Nachbarländern
    Sind alle alternativen Beschaffungsmöglichkeiten ausgeschöpft und stehen in Österreich keine ausreichenden Mengen an Bio-Grundfutter zur Verfügung, kann unter bestimmten Voraussetzungen zertifiziertes Bio-Grundfutter aus angrenzenden Nachbarländern zugekauft werden.
    Zulässig sind:

    • Heu
    • Luzerne
    • Grassilage

Nicht zulässig ist Maissilage.

Für sämtliches importiertes Grundfutter müssen ein gültiger Bio-Nachweis sowie die erforderlichen Angaben zum Lieferbetrieb bzw. Händler dokumentiert, an den jeweiligen Bündler übermittelt und bei der PrüfNach!-Kontrolle vorgelegt werden.

  • Konventionelles Grundfutter für Jungvieh und Nachzucht
    Nach behördlicher Freigabe im jeweiligen Bundesland und nach vorheriger VIS-Meldung ist auch der Zukauf von konventionellem österreichischem Grundfutter möglich.

Dabei gilt:

    • Verfütterung ausschließlich an nicht milchgebende Tiere (z. B. Jungvieh und Nachzucht)
    • Keine Ausnahme für den Zukauf von konventioneller Mais-Silage