Grundfutterzukauf aufgrund der Trockenheit

Übersicht über die aktuellen Ausnahmeregelungen für Bio-Betriebe (Stand 25.08.2026)

Die anhaltende Trockenheit führt in vielen Regionen zu erheblichen Ertragseinbußen beim Grundfutter. Sowohl im gesetzlichen Biobereich (EU-Bioverordnung) als auch bei den Bio-Verbands- bzw. Handelsstandards gibt es Festlegungen, welche Ausnahmen in Anspruch genommen werden können.

Wichtig  vor jedem Zukauf: Neben den gesetzlichen Bio-Vorgaben gelten häufig zusätzliche Anforderungen von Verbänden oder Handelsstandards, die teilweise deutlich strengere Regelungen vorsehen. Deshalb vor einem Zukauf unbedingt prüfen, welche Standards für den Betrieb relevant sind!

EU-Bioverordnung 2018/848

Die Ausnahmen bzw. die Festlegungen dazu werden von der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland festgelegt.

Salzburg:

  • Aktuell kann keine Ausnahme in Anspruch genommen werden, es können auch keine einzelbetrieblichen Anträge genehmigt werden. Deshalb ist derzeit kein konventioneller Futterzukauf möglich.

Oberösterreich

  • Für Bio-Betriebe mit Raufutterverzehrern wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) genehmigt.
  • Gültigkeit: 03.08.2026 bis 01.06.2027.
  • Erlaubt sind Grundfutter von Dauerwiesen und Ackerfutterflächen sowie Futterstroh
    Silomais frisch, siliert oder getrocknet – erlaubt ab 18.08.2026.
  • Voraussetzungen:
    • Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf.
      • Geschäftszahl des Verwaltungsaktes für die VIS – Meldung: ESV-2016-101088/485
    • Der Zukauf muss dokumentiert werden, sämtliche Zukaufsbelege müssen aufliegen.

Niederösterreich

  • Für betroffene Bio-Tierhaltungsbetriebe wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) genehmigt.
  • Gültigkeit: 07.08.2026 bis 01.06.2027 im gesamten Bundesland Niederösterreich
  • Erlaubte Futtermittel:
    • Heu
    • (Klee-)Grassilage
    • Klee- und Luzernepellets
    • Futterstroh
    • Ganzpflanzensilagen aus Getreide-Leguminosengemengen
    • Grundfutter von Weideflächen
    • Silomais frisch, siliert oder getrocknet – erlaubt ab 12.08.2026
  • Voraussetzungen:
    • Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
      • Geschäftszahl des Verwaltungsaktes für die VIS – Meldung: LF5-BIO-1333/909-2026
    • Nachweis fehlender Bio-Futterverfügbarkeit muss vorliegen
    • Der Zukauf muss dokumentiert werden, sämtliche Zukaufsbelege müssen aufliegen.

Steiermark

  • Zukauf von konventionellem Grundfutter nur nach einzelbetrieblicher Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.
    • Zuständige Behörde:
      • Amt der Steiermärkischen Landesregierung
        Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
        Referat Lebensmittelaufsicht
        Friedrichgasse 9
        8010 Graz
        Tel: +43 316 877 3541
        E-Mail: lebensmittelaufsicht@stmk.gv.at

Vorarlberg

  • Zukauf von konventionellem Grundfutter nur nach einzelbetrieblicher Genehmigung durch die zuständige Behörde.
    • Zuständige Behörde:
      • Amt der Vorarlberger Landesregierung
        Abt. IVb Gesundheit und Sport
        Römerstraße 15
        6901 Bregenz
        Tel: +43 5574 511 24205
        E-Mail: IVb@vorarlberg.at

Kärnten

  • Für betroffene Bio-Tierhaltungsbetriebe wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) erlaubt.
  • Gültigkeit: 13.08.2026 bis 01.06.2027 im gesamten Bundesland Kärnten
  • Erlaubte Futtermittel:
    • Heu
    • (Klee-)Grassilage
    • Klee- und Luzernepellets
    • Futterstroh
    • Ganzpflanzensilagen aus Getreide-Leguminosengemengen
    • Silomais
  • Voraussetzungen:
    • Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
      • Geschäftszahl des Verwaltungsaktes für die VIS – Meldung: 05-BIO-103719/2026-12
    • Nachweis fehlender Bio-Futterverfügbarkeit muss vorliegen
    • Aufzeichnungen über die zugekauften und verwendeten nichtbiologischen Futtermittel sind zu führen und aufzubewahren.

Burgenland

  • Zukauf von konventionellem Grundfutter nur nach einzelbetrieblicher Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.
    • Zuständige Behörde:
      • Amt der Burgenländischen Landesregierung
        Abt. 10 – Gesundheit, Hauptreferat Gesundheitswesen, Referat Lebensmittelaufsicht
        Europaplatz 1
        7000 Eisenstadt
        Tel: +43 57 600 DW 2693 bzw. 2231
        E-Mail: post.a10-lma@bgld.gv.at

Tirol

  • Für betroffene Bio-Tierhaltungsbetriebe wird der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter bis maximal 30 % des Jahresbedarfs (Trockenmasse) erlaubt.
  • Gültigkeit: 19.08.2026 bis 01.06.2027 im gesamten Bundesland Tirol
  • Erlaubte Futtermittel:
    • Heu
    • Gras- und Feldfuttersilagen
    • Heulage
    • Futterstroh
    • sonstige pflanzliche Futtermittel mit vergleichbarer Futterwirkung und einem für Grundfuttermittel typischen Rohfasergehalt, sofern die der Deckung des Grundfutterbedarfs dienen
    • Silomais – ausschließlich im Bezirk Lienz zulässig!
    • Der Zukauf und die Verwendung von nichtbiologischen Kraftfuttermitteln, Getreide, Eiweißfuttermitteln oder Mischfuttermitteln ist nicht zulässig.
  • Voraussetzungen:
    • Vorherige VIS-Meldung für den konventionellen Grundfutterzukauf
    • Aufzeichnungen über die zugekauften und verwendeten nichtbiologischen Futtermittel sind zu führen und aufzubewahren.
  • Link zum Verordnungsblatt für Tirol: https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Vbl/VBL_TI_LH_20260818_80/VBL_TI_LH_20260818_80.html

Privatrechtliche Bio-Standards

Bio Austria

Oberste Priorität hat weiterhin die Versorgung der BIO AUSTRIA Tiere mit Bio-Futtermitteln.

BIO AUSTRIA setzt bei der Futterversorgung daher auf folgenden Stufenplan:

  1. Inländisches Bio-Grundfutter einschließlich Bio-Maissilage hat weiterhin Vorrang. Die Landesverbände unterstützen durch Vermittlung von Bio-Futter.
  2. Bio-Grundfutter aus Nachbarländern kann bei Bedarf eingesetzt werden. Dafür ist derzeit kein Import- bzw. Zulassungsantrag erforderlich.
  3. Anpassung des Bio-Kraftfutteranteils: Der in der BIO AUSTRIA Rinderfütterung zulässige Anteil an Bio-Kraftfutter an der Gesamtjahres-Trockenmasseaufnahme wird zeitlich befristet von maximal 15 % auf maximal 20 % erhöht.
  4. Erst wenn diese drei Möglichkeiten ausgeschöpft sind und kein ausreichendes Bio-Grundfutter verfügbar ist, kann im Rahmen einer von der Landesbehörde ausgesprochenen Ausnahmeregelung Grundfutter konventioneller Herkunft eingesetzt werden.
    • Erlaubte Futtermittel
      • Heu, Gras und Grassilage von Dauergrünland
      • Feldfutter und Futterleguminosen (inkl. Begrünungen und Zwischenfrüchten)
      • Ackerkulturen, bei denen die gesamte Pflanze geerntet wird, einschließlich Maissilage
      • Beweidung konventioneller Flächen
      • Futterstroh

Naturland

  • Naturland orientiert sich an den jeweiligen behördlichen Vorgaben der Bundesländer.
  • Erlaubte Futtermittel:
    • Grünland
    • Klee- bzw. Luzernegras
    • Futter aus Zwischenfruchtaufwüchsen
    • Konventioneller Silomais ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Bei Zukauf von Biofuttermitteln aus dem Ausland, welches nicht Naturland-zertifiziert ist, muss ein Beleg (Antrag) beim Naturland-Berater gestellt werden.

Ja! Natürlich

  • Kein Zukauf und keine Verfütterung von konventionellem Futter erlaubt, selbst wenn behördliche Ausnahmeregelungen dies zulassen würden.
  • Gültigkeit: Befristet bis zum Beginn der nächsten Vegetationsperiode, spätestens 31.03.2027.
  • Die folgenden Maßnahmen müssen nacheinander geprüft werden. Erst wenn eine Maßnahme nachweislich nicht ausreicht, darf die nächste genutzt werden:
  1. Umstellerfutter aus dem 1. Umstellungsjahr
    • Nutzung von Grundfutter von Flächen im ersten Umstellungsjahr möglich.
    • Gilt für Futter von eigenen sowie fremden österreichische Umstellungsflächen.
  2. Zukauf von österreichischem Bio-Grundfutter
    • Vorrangig sollen verfügbare Bio-Grundfuttermittel aus Österreich (z. B. Luzerneheu) genutzt werden.
    • Transporte müssen gebündelt über die jeweiligen Aufbringerorganisation erfolgen
  3. Zukauf von Bio-Grundfutter aus angrenzenden Nachbarländern
    • Nur aus direkt an Österreich angrenzenden Ländern zulässig.
    • Für sämtliches nicht österreichisches Grundfutter sind ein gültiger Bio-Nachweis sowie die vollständigen Angaben zum liefernden Betrieb bzw. Händler mit einem Formular an die jeweilige Erzeugergemeinschaft zu übermitteln sowie bei der Ja! Natürlich-Kontrolle vorzulegen.
    • Kein indirekter Bezug aus weiter entfernten Ländern über Händler in Nachbarstaaten.

Zurück zum Ursprung (Prüf Nach!)

  • Die bisherige Vorgabe, mindestens 75 % der Futtermittel vom eigenen Betrieb zu beziehen, wird vorübergehend ausgesetzt.
  • Höherer Kraftfutteranteil möglich – der zulässige Kraftfutteranteil in der Milchkuh-Ration wird befristet von bisher 15 % auf 20 % erhöht.
  • Bio-Silomais (Ganzpflanzensilage) wird als Grund- bzw. Raufutter anerkannt. Für Heumilchbetriebe ist diese Regelung jedoch nicht relevant.
  • Es kann Futter von betriebseigenen als auch von betriebsfremden österreichischen Umstellungsflächen eingesetzt werden.
  • Bio-Grundfutter aus Nachbarländern
    Sind alle alternativen Beschaffungsmöglichkeiten ausgeschöpft und stehen in Österreich keine ausreichenden Mengen an Bio-Grundfutter zur Verfügung, kann unter bestimmten Voraussetzungen zertifiziertes Bio-Grundfutter aus angrenzenden Nachbarländern zugekauft werden.
    Zulässig sind:

    • Heu
    • Luzerne
    • Grassilage

Nicht zulässig ist Maissilage.

Für sämtliches importiertes Grundfutter müssen ein gültiger Bio-Nachweis sowie die erforderlichen Angaben zum Lieferbetrieb bzw. Händler dokumentiert, an den jeweiligen Bündler übermittelt und bei der PrüfNach!-Kontrolle vorgelegt werden.

  • Konventionelles Grundfutter für Jungvieh und Nachzucht
    Nach behördlicher Freigabe im jeweiligen Bundesland und nach vorheriger VIS-Meldung ist auch der Zukauf von konventionellem österreichischem Grundfutter möglich.

Dabei gilt:

    • Verfütterung ausschließlich an nicht milchgebende Tiere (z. B. Jungvieh und Nachzucht)
    • Keine Ausnahme für den Zukauf von konventioneller Mais-Silage