Bio-Produktion: Mit Veröffentlichung der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2229 am 26.10.2023 gibt es Änderungen bzw. Berichtigungen, diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Durchführungsverordnung mit allen Details finden Sie hier: Link

Die wichtigsten Änderungen bzw. Ergänzungen im Überblick:

Anhang I (Grundstoffe)

Die CAS-Nummer für Chitosan wurde in Anhang I Nummer 1 (Grundstoffe) irrtümlicherweise Chitosanhydrochlorid zugewiesen, sodass der Eintrag für Chitosan fehlte. Dieser Fehler wurde berichtigt.

Natriumhydrogencarbonat ist in Anhang I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 als Grundstoff aufgeführt, der als Pflanzenschutzmittel in der biologischen Produktion verwendet werden darf.

Natriumhydrogencarbonat wurde daher auch als Stoff mit geringem Risiko in der biologischen Produktion als Pflanzenschutzmittel zugelassen.

Anhang II (Düngemittel, Bodenverbesserer)

„Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen“ wurde durch „Kompostierte oder fermentierte Bioabfälle“ ersetzt.

Die Verwendung von Selensalzen bei Mangelerscheinungen bei den für die Tierhaltung und/oder Beweidung verwendeten Böden wurde zugelassen.

Anhang III (Erzeugnisse als Futtermittel oder zur Futtermittelherstellung)

Die Verwendung folgender Stoffe wurde zugelassen, besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen müssen aber beachtet werden:

  • Propylenglykol, Algenöl und Calciumchlorid als Einzelfuttermittel
  • Eisenchelat, Eisen-Dextran, Kupferchelat, Manganchelate, Protein-Zinkchelate und Selenhefe als Spurenelemente.

Anhang V (Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe)

Folgenden Stoffe wurden neu zugelassen, besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen müssen aber beachtet werden:

  • E 300 – Ascorbinsäure in Fleischzubereitungen, denen neben Zusatzstoffen und Salz auch andere Zutaten zugesetzt wurden
  • E 322 – Lecithine generell in Erzeugnissen tierischen Ursprungs
  • E335, E 336 und E 337 – Kaliumnatriumtartrate in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs. Ab dem 01.01.2027 dürfen diese Stoffe nur mehr aus biologischer Produktion stammen.

Mittel zur Reinigung und Desinfektion

Die Gültigkeit der Verzeichnisse von Mitteln zur Reinigung und Desinfektion gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wurde verlängert, diese gelten weiterhin bis zum 31. Dezember 2025.

Wichtiger Hinweis bezüglich des Einsatzes nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848

Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen ab 01.01.2024 nur mehr folgende nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs eingesetzt werden:

  • Arame-Algen (Eisenia bicyclis) sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
  • Hijiki-Algen (Hizikia fusiforme) sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
  • Rinde des Pau d’Arco Baumes Handroanthus impetiginosus „lapacho“ (nur für Kombucha und Teemischungen)
  • Därme (aus natürlichen tierischen Rohstoffen oder pflanzlichen Ursprungs);
  • Gelatine (aus anderen Quellen als von Schweinen)
  • Milchmineral – pulverförmig oder flüssig (nur bei Verwendung aufgrund seiner sensorischen Funktion, um Natriumchlorid ganz oder teilweise zu ersetzen);
  • Wildfisch und wild lebende Wassertiere – sowohl unverarbeitet als auch daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse (nur aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 bzw. nur wenn nicht aus biologischer Aquakultur verfügbar).