Bio-Produktion:
Am 23.05.2025 wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/973 Änderungen bzw. Berichtigungen zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 15.06.2025 in Kraft.
Die Durchführungsverordnung mit allen Details und etwaigen Bedingungen bzw. Einschränkungen für die Anwendung finden Sie hier:
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2025/973
Die wichtigsten Änderungen bzw. Ergänzungen im Überblick:
Grundstoffe (Anhang I Nummer 1)
- Der Eintrag bei Magnesiumhydrogenmetasilicat Silicatmineral (Talkum E553b) wurde berichtigt, die Bedingung für die Anwendung wurde gestrichen.
Wirkstoffe mit geringem Risiko (Anhang I Nummer 2)
- Lavandulylsenecioat, Kaliumhydrogencarbonat, geradkettige Lepidopterenpheromone (Acetate), Schafsfett und Quarzsand wurden aufgenommen.
In den Kategorien nicht enthaltene Wirkstoffe (Anhang I Nummer 4)
- Kaliumhydrogencarbonat, Schafsfett und Quarzsand wurden gestrichen, diese wurden ins Verzeichnis der Wirkstoffe mit geringem Risiko übertragen.
- Bei Pheromonen und anderen Semiochemikalien wurde die Bedingung gestrichen, dass diese nur in Fallen und Spendern verwendet werden dürfen.
Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe (Anhang II)
- Steinmehl, Ton und Tonminerale können bei der Erzeugung von Sprossen als inertes Medium verwendet werden.
- Kohlendioxid wurde für die Verwendung in Gewächshäusern zugelassen, dieses muss, sofern verfügbar, als Nebenprodukt aus anderen Verfahren oder aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 gewonnen werden.
- Kohlendioxid in Lebensmittelqualität wurde als Nährstoff für die Anreicherung von Wasser für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen neu aufgenommen.
- Calciumacetat wurde neu aufgenommen, der Einsatz zur Blattbehandlung ist aber nur zur Vorbeugung von Calciummangel bei Gemüse in Gewächshäusern und bei Apfelbäumen zulässig. Zusätzlich dazu muss das Calciumacetat aus Calciumcarbonat natürlichen Ursprungs gewonnen worden sein.
- Calciumphosphat wurde neu aufgenommen, dieses muss aber aus Klärschlammasche stammen bzw. den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen.
- Matten aus Pflanzenfasern können als inertes Medium für die Erzeugung von Sprossen eingesetzt werden, sofern es sich um pflanzliche Fasern wie Hanffasern, Flachsfasern, Kokosfasern handelt. Diese müssen mechanisch und ohne Zusatz von Düngemitteln, Bodenverbesserern oder Nährstoffen, Zusatzstoffen oder Bindemitteln hergestellt worden sein. Wenn verfügbar, müssen bei der Herstellung Materialien aus biologischer Produktion verwendet werden.
- Calcium- und Magnesiumgluconat kann als Düngemittel eingesetzt werden, vorausgesetzt es stammt aus mikrobieller Fermentation.
- In einer Berichtigung vom 03.07.2025 wurden bei Humin- und Fulvinsäuren die besonderen Bedingungen bzw. Einschränkungen präzisiert. Der Einsatz ist nur möglich, sofern diese durch anorganische Salze/Lösungen außer Ammoniumsalze oder aus der Trinkwasseraufbereitung gewonnen wurden.
Futtermittel oder Stoffe zur Futtermittelherstellung (Anhang III)
- Calciumchlorid und „Propylenglycol (Einzelfuttermittel) sowie Eisendextran 10 % (ernährungsphysiologischer Zusatzstoff) waren schon als Stoffe für besondere Ernährungszwecke zugelassen. Die besonderen Bedingungen und Einschränkungen für die Verwendung wurden aber präzisiert und müssen beachtet werden.
- Calciumpropionat (Futtermittel) und Eisen(II)-fumarat (Futtermittelzusatzstoff) wurden als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke neu aufgenommen, die festgelegten Einschränkungen für die Verwendung müssen aber beachtet werden!
- Einzellerproteine aus Trichoderma viride und Aspergillus oryyzae sowie Erzeugnisse aus Bacillus subtilis wurden als Einzelfuttermittel neu zugelassen. Die definierten Bedingungen zur Herstellung müssen aber berücksichtigt werden.
- Lecithine können als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tiere verwendet werden, diese müssen aber aus biologischen Rohstoffen stammen. Ab dem 1. Jänner 2027 darf nur mehr Lecithin aus biologischer Produktion eingesetzt werden.
- Calciumstearat wurde als Einzelfuttermittel neu aufgenommen.
- Bei den in Teil B, Nummer 1 Buchstabe a angeführten Futtermittelzusatzstoffen (zB. Propionsäure) wurde der Code ihrer Funktionsgruppe ergänzt.
- Ethanol wurde zur Verwendung als Lösungsmittel für die Produktion von Proteinextraktionsschroten/-kuchen zugelassen, vorausgesetzt Proteinextraktionsschrote/-kuchen aus mechanischer Extraktion sind nicht in ausreichender Menge verfügbar. Die Einschränkungen zur Herkunft müssen aber beachtet werden!
- Papain wurde als Verarbeitungshilfsstoff für die Produktion von geschmacksverstärkenden Fleischextrakten zur Herstellung von Heimtierfutter aufgenommen. Die Einschränkungen zur Herkunft müssen aber beachtet werden! Ab dem 1. Jänner 2027 dürfen bei der Herstellung nur biologischen Rohstoffen eingesetzt werden.
Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (Anhang IV – Teil A)
- Die bisherigen Verzeichnisse für Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in Anhang IV wurde in ein Verzeichnis (Teil A) zusammengefasst. In diesem Verzeichnis ist beim jeweiligen Stoff angeführt, ob dieser als Zusatzstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff eingesetzt werden darf. Spezielle Einschränkungen sind ebenfalls dort angeführt.
- Bei Calciumcarbonat wurde die Bedingung, dass der Zusatzstoff nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden darf, gestrichen.
- Gepufferter Essig wurde als Lebensmittelzusatzstoff in das Verzeichnis aufgenommen, dieser muss aber aus biologischer Produktion stammen.
- Die Höchstgehalte für Natriumnitrit und Kaliumnitrat wurden neu als Nitrit-Ion und Nitrat-Ion definiert. Für die Umrechnung zwischen Natriumnitrit und Nitrit-Ion muss ein Faktor von 0,67 bzw. für die Umrechnung zwischen Natriumnitrat und Nitrat-Ion ein Faktor von 0,73 angewendet werden.
- Bei Gellan wurde die Einschränkung gestrichen, dass dieses ab dem 1. Jänner 2026 aus biologischer Produktion stammen muss.
Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeerzeugnissen (Anhang IV – Teil C)
- Fermentationsaktivatoren, die aus Hefeextrakt oder Hefeautolysat gewonnenen Nährstoffen bestehen, wurden neu aufgenommen. Der Anteil darf aber max. 5 % des Substrats berechnet in Gewicht der Trockenmasse betragen.
Stoffe für die Herstellung und Konservierung von Weinbauerzeugnissen (Anhang IV – Teil C)
- Die Verwendung von Hefen und Milchsäurebakterien als Säureregulatoren in der biologischen Weinproduktion wurde neu zugelassen.
Verzeichnis der Erzeugnisse und Stoffe, die in den Regionen in äußerster Randlage der Union zugelassen sind
- Es wurden erste Stoffe aufgenommen, diese sind im Anhang VI, Teil A angeführt.